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Sachwert, Sachwertverfahren
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Der Sachwert einer Immobilie setzt sich zusammen aus dem Bodenwert, dem Bauwert, dem Wert der baulichen und sonstigen Außenanlagen und den Baunebenkosten. Näheres kann der
Kurzzusammenfassung “Das Sachwertverfahren” entnommen werden.
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Sanierungsgebiet
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Falls Stadtteile ihre Funktion für gesundes Wohnen (und/oder Arbeiten) nicht mehr gewährleisten, z.B. weil die überwiegende Gebäudesubstanz verfallen ist, die
Bebauungsdichte nicht mehr zeitgemäß ist oder Verkehrswege neu geregelt werden müssen, kann die Stadt gemäß § 142 BauGB mittels Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als
Sanierungsgebiet ausweisen. Ziel ist die Behebung städtebaulicher Mißstände und die Verbesserung des Wohnumfelds. Am häufigsten dürfte die Sanierung alter Stadtkerne sein, um die
Innenstädte attraktiver zu machen. Die Sanierung der Bausubstanz der Häuser innerhalb eines Sanierungsgebiets obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Unrentierliche Kosten (Kosten die zu keinem
Zuwachs der Erträge führen) privater Bauherren werden oft durch Zuschüsse oder Aufwendungsdarlehen der Kommunen oder Bundesländer gefördert. Weitere Informationen können dem Baugesetzbuch (BauGB) entnommen werden.
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Sanierung, Sanierungskosten >>>Seitenanfang>>>
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Unter der Sanierung eines Bauwerks versteht man gemeinhin die Revitalisierung der Baugewerke, die ihre Funktion für das Gebäude aufgrund einer technischen oder modischen Überalterung
oder eines Baumangels nicht mehr erbringen können. Am Anfang einer Sanierung sollte zunächst eine Bauzustandsanalyse mit umfangreicher Bestandsaufnahme stehen. Hierzu sollte ein Fachmann für
Altbausanierung (Fachfirma, Bausachverständiger) hinzu gezogen werden. Dies bietet die größte Gewähr für eine stilgerechte und energieeffiziente Modernisierung. Die professionelle Kostenschätzung
ermöglicht es, die benötigten Finanzmittel möglichst genau ermitteln zu können (Eigenkapital, Fremdkapital, Förderdarlehen, Eigenleistungen)
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Schiedsgutachten
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Die rechtliche Grundlage für ein Schiedsgutachten bildet § 317 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten). Um in einem strittigen Fall eine außergerichtliche Einigung zu erzielen
oder um von vornherein keine Unklarheiten entstehen zu lassen, können sich Vertragsparteien darauf verständigen, für die Festlegung des Werts eines Vermögensgegenstandes (z.B. Immobilie) einen
Schiedsgutachter zu bestimmen, dem die objektive und für beide Seiten verbindliche Wertfestsetzung (Immobilienbewertung) obliegen soll. Nachträgliche Änderungen oder die komplette Ablehnung des
Gutachtens können dann nur beide Vertragsparteien gemeinsam beschließen.
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Schlüsselfertig
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In einem Werkvertrag zur Herstellung eines Bauwerks wird bestimmt, in welchem Zustand (Grad der Fertigstellung) das Haus übergeben werden muß. Unter “schlüsselfertig” versteht man
die vollständige Fertigstellung inkl. vollständigem Innenausbau eines Hauses. Es fehlen meist nur noch die Außenanlagen. Es gibt jedoch durchaus auch abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen. So
wird oft eine Fertigstellung ohne Fußbodenbeläge und Malerarbeiten vereinbart, da diese oft in Eigenleistung erbracht werden. Ein weiterer Begriff in diesem Zusammenhang ist “technikfertig”.
Hierbei wird in der Regel die Fertigstellung bis zur Rohinstallation der gesamten Haustechnik (Elektroinstallation, Wasser- und Abwasserinstallation, Heizungsinstallation) verstanden. Bei allen
Bezeichnungen gibt es Spielarten, weshalb im Zweifelsfall immer ganz genau mittels Baubeschreibung bestimmt werden sollte, welche Gewerke in welcher Qualität vereinbart werden sollen. Hilfreich ist hier
auch die Musterbaubeschreibung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände.
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