easyWert- Immobilienlexikon: BUCHSTABE “O”


Öffentliche Bestellung

Die IHK ist berechtigt, für Fachgebiete, für die ein Bedarf an Sachverständigen besteht, diese öffentlich zu bestellen. Der Bestellung gehen in der Regel eine Sachkundeprüfung und eine Prüfung der persönlichen Eignung (Führungszeugnis, Lebenswandel) voraus. Die Formalien sind geregelt in der Sachverständigenordnung. Hierzu gibt es eine Mustersachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Öffentlich bestellte Gutachter arbeiten hauptsächlich für die Amtsgerichte. Die öffentliche Bestellung ist kein Qualitätsmerkmal, wie das so häufig angenommen wird.

Offene Bauweise, geschlossene Bauweise

Die Bauweise ist in der Baunutzungsverordnung definiert. Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene, geschlossene oder abweichende Bauweise zulässig. Die offene Bauweise ist durch einen seitlichen Grenzabstand zu Nachbargebäuden gekennzeichnet und eine maximale Hauslänge von 50 m. (Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhausbebauung). Klassisches Beispiel für die geschlossene Bauweise ist die Blockrandbebauung (Grenzbebauung ohne Grenzabstand) und eine Nutzung als Mehrfamilien- oder Wohn- und Geschäftshäuser in städtischer Lage. Bei der abweichenden Bauweise wird oft die zulässige Länge des Gebäudes bei der offenen Bauweise nach oben gesetzt.

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open market value                    >>>Seitenanfang>>>

Im angelsächsischen Red Book definierter Wertbegriff: “Vorstellung vom besten Preis, zu dem man am Bewertungsstichtag einen Verkauf der Immobilie bedingungslos und gegen Barzahlung hätte vollziehen können, unter folgenden Annahmen: 1) ein verkaufswilliger Verläufer; 2) angemessener Vermarktungszeitraum vor dem Tag der Bewertung (unter Berücksichtigung der Art der Immobilie sowie der Marktverhältnisse), um den Kaufpreis sowie den Kaufvertrag auszuhandeln und um den Verkauf zu vollziehen; 3) die Marktverhältnisse und -werte waren zum Zeitpunkt , als man die Kaufverträge abschloß, identisch mit denen am Bewertungsstichtag; 4) Kaufangebote von möglichen Käufern mit persönlichen Interessen bleiben unberücksichtigt; 5) beide Partner kennen zum Zeitpunkt der Transaktion alle relevanten Tatsachen und verhandeln mit kaufmännischer Vorsicht sowie ohne Zwang.

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

Unter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist zu verstehen, daß die laufenden Instandhaltungen durchgeführt und die Steuern und Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Auch die angemessene Verzinsung des in die Liegenschaft investierten Kapitals gehört dazu; so sind die möglichen Mieterhöhungen zu überwachen, gute Kontakte zu den Mietern zu pflegen, die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen rechtzeitig und sachlich richtig durchzuführen etc.. Alle hierbei bei der Wertermittlung festzustellenden persönlichen und ungewöhnlichen Verhältnisse, die nicht markt- bzw. objekttypisch sind, müssen entsprechend beachtet und berücksichtigt bzw. korrigiert werden.

Ortbeton

Beton, der vor Ort - also direkt auf der Baustelle - verarbeitet wird. Entweder wird er mit Betonmischfahrzeugen angeliefert (Transportbeton) oder direkt an der Baustelle gemischt (Baustellenbeton). In der Regel wird das zu betonierende Bauteil mit einer Schalung versehen, der Beton eingegossen und anschließend verdichtet, d.h. mit Rüttelgeräten eingeschlossene Hohlräume und Luftblasen entfernt. Danach muß der Beton abbinden (aushärten). Aufgrund des sehr flüssigen Einbauzustands benötigt Ortbeton in der Regel sehr lange (bis zu 2 Jahre) bis er vollständig ausgetrocknet ist.

Ortsbesichtigung                     >>>Seitenanfang>>>

Für die Verkehrswertermittlung ist eine Besichtigung des zu bewertenden Objekts unumgänglich. Vor Ort prüft der Sachverständige, ob das physisch vorhandene Gebäude mit den vorliegenden genehmigten Plänen und Berechnungen übereinstimmt (mit einer für die Verkehrswertermittlung hinreichenden Genauigkeit). Hierzu werden hilfreiche Arbeitsblätter verwendet, damit keine für den Wert relevanten Sachverhalte (Gewerke) vergessen werden. Bestimmte Systematiken (Gebäudeteile und Räume immer im Urzeigersinn begehen) empfehlen sich, da sie die Orientierung erleichtern und sicherstellen, dass nichts vergessen wird.

Ortsüblichkeit

Bei einer Immobilienbewertung orientiert man sich immer an der Ortsüblichkeit von Marktpreisen (Mieten, Wohnungs-, Grundstücks-, Bau-, Wiederverkaufspreise). Überschreitet eine Immobilie die ortsüblichen Preisspannen, muss analysiert werden, woran dies liegt und ob diese höheren Preise auch in der Wertermittlung als marktwirksam übernommen werden können, oder ob Abschläge vorgenommen werden müssen, bzw. bei vertraglich fixierten Mieten beispielsweise die Mehrerträge lediglich für die Vertragslaufzeit berücksichtigt werden dürfen.

overrented                                 >>>Seitenanfang>>>

Erträge, die über der ortsüblichen Miete oder Pacht liegen. Sofern sie vertraglich gesichert sind, können diese Erträge Wert steigernd als overrented- Zuschläge berücksichtigt werden (Kapitalisierung des Mehrertrags für die Restlaufzeit des Mietverhältnisses und Hinzurechnung zu den über die gesamte Restnutzungsdauer kapitalisierten orts- und objektüblichen Mieterträgen). Umgekehrt geht man vor bei einem underrented- vermieteten Objekt, bei dem die vertraglich vereinbarten Mieten unter der orts- und objektüblichen Miete liegen.

Ortgang

Mit Ortgang bezeichnet man die Linie, in der Dachfläche und Giebelwand aufeinandertreffen.

Oberputz                                       >>>Seitenanfang>>>

Der Oberputz ist die oberste Schicht eines mehrlagigen Außenputzes. Er wird auf den Unterputz aufgebracht und dient dem Schutz gegen Witterungseinflüsse (Schnee, Regen, Hagel, Wind, UV-Strahlung) und der optischen Gestaltung der Fassade (Struktur, Farbe). Man unterscheidet mineralische Putze, mineralische Edelputze und Kunstharzputze.

Ödland

Zweitniedrigste Wertestufe (vor Unland) innerhalb der Bodenklassifikation. Ödland bezeichnet Flächen, die wirtschaftlich genutzt werden könnten, aber aus sonstigen Gründen keiner Bewirtschaftung zugeführt werden. Gründe hierfür können sein, dass diese Flächen dem Naturschutz dienen oder dass die Herrichtung für die Bewirtschaftung (Urbarmachung) zu teuer wäre und bereits genügend bewirtschaftete Fläche zur Verfügung steht.


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