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Abgeschlossenheit ist ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Eine Wohnung gilt dann als abgeschlossen, wenn ihre Räume eine eigenständige Haushaltsführung unter Ausschluss der
anderen Miteigentümer gewährleisten - also räumlich vom Gemeinschaftseigentum und dem übrigen Sondereigentum separiert ist, über einen eigenen Zugang verfügt, und alle Räume vorhanden sind, die eine
eigene Haushaltsführung ermöglichen. Die Abgeschlossenheit wird durch die Baubehörde mittels einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt. Diese ist die Voraussetzung dafür, daß Wohnungseigentum durch
eine notarielle Teilungserklärung inkl. Aufteilungsplan gebildet werden kann.
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